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Das Thema Organspende ist seit geraumer Zeit in aller Munde. Es besteht ein hoher Bedarf an lebensrettenden Spenden. Die aktuelle Diskussion zeigt, dass viele Menschen helfen wollen, durch offene Fragen und Unsicherheit im Umgang mit dem Thema Organspende aber zögern, einen Organspendeausweis mit sich zu führen.
Wir als MEDICLIN Staufenburg Klinik möchten helfen, über Organspende aufzuklären. Mit einem Mehr an Informationen können Sie sich besser entscheiden, für oder gegebenenfalls auch gegen eine Organspende.
Viele Menschen haben für sich noch keine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende getroffen. Doch nur wer sich selbst entscheidet und seinen Entschluss bekundet, erspart unter Umständen seinen Angehörigen eine große Belastung. Denn liegt weder eine schriftliche noch mündliche Entscheidung zur Organ- und Gewebespende vor, müssen die nächsten Angehörigen eine Entscheidung treffen.
Wir bedanken uns an dieser Stelle für die freundliche Unterstützung bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die uns diverse Inhalte zur Verfügung gestellt hat.
Nach § 2 Transplantationsgesetz ist der Organspendeausweis eine schriftlich abgegebene Erklärung, die die Zustimmung zur Organentnahme im Todesfall regelt. Der Ausweis ist ein offizielles Dokument und rechtlich gültig. Er dient dazu, seine persönliche Entscheidung zur Organspende schriftlich zu dokumentieren; für oder auch gegen eine Organspende.
Es besteht auch die Möglichkeit, das Einverständnis zur Entnahme auf bestimmte Organe oder Gewebe zu beschränken.
Ebenfalls möglich ist es, den Namen einer Vertrauensperson einzusetzen, die dann im Ernstfall (bei eingetretenem Hirntod) die Entscheidung für oder gegen eine Organentnahme treffen soll.
Ab der Vollendung des 14. Lebensjahres ist ein Widerspruch der Organentnahme möglich, ab der Vollendung des 16. Lebensjahres darf man selbst über die Organspende entscheiden.
Der Patient muss der Organspende zustimmen. Kann er das nicht mehr, da der Hirntod eingetreten ist, entscheidet der Angehörige, der die Vollmacht in Gesundheitsfragen übernommen hat (normalerweise ein nahestehender Verwandter). Hat der Patient seine Entscheidung durch einen ausgefüllten Organspendeausweis dokumentiert, ist es für den Bevollmächtigten meist einfacher, die definitive Entscheidung zu treffen.
Im März 2012 haben sich die Spitzen der Bundestagsfraktionen für eine Neuregelung der Organspende ausgesprochen. Alle Versicherten ab 16 Jahren werden von der jeweiligen Krankenkasse angeschrieben und werden gebeten, sich mit dem Thema zu beschäftigen und dann für sich eine Entscheidung für oder gegen die Organspende zu treffen. Eine Entscheidung zu treffen ist jedoch freiwillig, man kann sich auch wie bisher gar nicht zu dem Thema äußern. Dann greift im Ernstfall "die erweiterte Zustimmungslösung". Dann muss der Patient der Organentnahme zustimmen. Kommt es zur Situation des Hirntodes und der Patient hat sich weder für noch gegen die Organspende ausgesprochen, so tritt die Erweiterung in Kraft. Das heißt, der vom Amtsgericht eingesetzte Bevollmächtigte (normalerweise ein nahestehender Verwandter) trifft die Entscheidung.
Zunächst wird der Hirntod eines Patienten auf einer Intensivstation festgestellt. Erst danach wird darüber beraten, ob Organe wie Leber, Lunge oder Niere noch intakt sind. Wenn dies der Fall ist, werden die Angehörigen zur Beratung hinzugezogen.
Die Hirntoddiagnostik beginnt erst 2-3 Tage nach Aufnahme auf eine Intensivstation, wenn deutlich wird, dass der Patient auch nach Absetzen der Betäubungsmedikamente das Bewußtsein nicht mehr erlangt.
Jetzt entscheiden der Patient (mittels ausgefülltem Organspenderausweis) und die Angehörigen zusammen mit den behandelnden Ärzten und dem sogenannten Transplantationsbeauftragten, ob Organe entnommen werden oder nicht.
Wird einer Organentnahme zugestimmt, wird die zentrale Einrichtung in den Niederlanden (Eurotransplant) eingeschaltet, die für die Zuteilung der Organe in den Beneluxstaaten, Deutschland, Kroatien, Österreich und Slowenien zuständig ist. Der potentielle Empfänger eines Organs wird nach einem Rechenalgorithmus ermittelt. Der Organempfänger wird dann informiert und anschließend die Entnahme des Organs und die Transplantation zeitlich koordiniert.
Die "normale" Organspende ist die Spende eines Patienten, der Hirntod ist, und der ein oder mehrere Organe an Personen auf der so genannten Transplantations-Warteliste "weitergibt".
Die Lebendspende ist nur bei einer Nierentransplantation oder einer Leberteiltransplantation möglich. Eine Nierenspende ist möglich, da 2 Nieren im Körper angelegt sind und der Spender nach Entnahme einer Niere ohne bleibende Schäden weiterleben kann.
Ein Teil der Leber kann ohne Schädigung des Spenders entfernt werden, um dieses Teilorgan meist an ein Kind weiterzugeben.
Die Lebendspender müssen in einem verwandtschaftlichen oder in einem sehr engen freundschaftlichen Verhältnis stehen. Lebenspenden zwischen Personen ohne diese engen verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen sind in Deutschland nicht möglich.
Laut einer repräsentativen Befragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung aus dem Jahr 2010 sind 74 Prozent der 14- bis 75-Jährigen bereit, nach ihrem Tod zu spenden. Doch nur 25 Prozent der Befragten sind in Besitz eines Organspendeausweises; die Mehrheit von ihnen hat in diesem einer Organentnahme zugestimmt.
Aktuell warten rund 12.000 Patienten und Patientinnen auf eine Organspende. Pro Tag versterben drei von ihnen, weil sie nicht rechtzeitig ein Spenderorgan erhalten.
Allumfassend geregelt ist der Ablauf im aktuell geltenden Transplantationsgesetz. Die medizinisch-chirurgischen Bereiche (Organentnahme und Organtransplantation) sind vom organisatorischen Bereich der Organvermittlung strikt getrennt.
Organhandel ist in Deutschland verboten und steht unter Strafe. Dies betrifft die Personen, die solch eine Organisation betreiben als auch für die Personen, die ein Organ übertragen bekommen oder ein Organ "spenden".
Zum einen muss beim Patienten der Hirntod festgestellt worden sein, wobei der Blutkreislauf und die Durchblutung der Organe mit intensivmedizinischen Maßnahmen aufrechterhalten werden können.
Zum Zweiten müssen die Zustimmung des Patienten und des Bevollmächtigten in Gesundheitsfragen (normalerweise ein enger Verwandter) vorliegen.
Der Begriff Hirntod bezeichnet das irreversible (endgültige) Ende aller Hirnfunktionen aufgrund von sehr vielen absterbenden Nervenzellen. Mit Feststellung des Hirntods ist naturwissenschaftlich-medizinisch der Tod des Menschen festgestellt. Nach Abschluss der Untersuchungen und nach den Feststellen des Hirntods wird die Todesbescheinigung für den Patienten ausgestellt, wobei zu diesem Zeitpunkt der Blutkreislauf und die Durchblutung der Organe mit intensivmedizinischen Maßnahmen noch aufrechterhalten wird.
Nein. Für eine Organspende besteht keine Altersgrenze. Entscheidend ist nicht das kalendarische, sondern das biologische Alter des Spenders bzw. der Spenderin. Ob die Organe und Gewebe für eine Transplantation geeignet sind, kann erst im Falle einer tatsächlichen Spende medizinisch geprüft werden.
Ja. Wer seine Einstellung zur Organ- und Gewebespende ändert, muss lediglich den alten Organspendeausweis vernichten und sollte einen neuen Ausweis ausfüllen sowie die Angehörigen informieren.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) haben gemeinsam das Infotelefon Organspende eingerichtet. Das Team des Infotelefons beantwortet Fragen rund um das Thema Organ- und Gewebespende. Unter der kostenlosen Rufnummer 0800/90 40 400 ist das Infotelefon von Montag bis Freitag zwischen 9.00 bis 18.00 Uhr erreichbar.
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