Fragen und Antworten

Fragen und Antworten für die Zeit nach Ihrem Reha-Aufenthalt

Der Übergang nach einer Reha bringt häufig viele Fragen mit sich. Wir möchten Sie auch in dieser Phase unterstützen. Deshalb finden Sie hier Antworten auf Fragen, die nach einem Rehaaufenthalt aufkommen können. Eine sozialrechtliche Beratung von unserem Sozialdienst ist nach Ihrem Reha Aufenthalt leider nicht mehr möglich. 

Wie geht's weiter nach der Reha?

Nachdem Sie mit neuen Impulsen und hilfreichen Strategien in Ihren Alltag zurückgekehrt sind, haben Sie eventuell Fragen zu den folgenden Themen:

  1. Arbeitsfähigkeit und Lohnersatzleistungen
  2. Berufliche Wiedereingliederung
  3. Nachsorge und Rehabilitationsmaßnahmen
  4. Schwerbehindertenausweis und Nachteilsausgleiche
  5. Pflegebedarf und Pflegeleistungen
  6. Erwerbsminderungsrente / Sozialleistungen
  7. Beratung und Unterstützung
  8. Entlassbericht und sozialmedizinische Leistungsbeurteilung

Wir haben Antworten zu Ihren Fragen nach bestem Wissen und Gewissen aus öffentlich zugänglichen Quellen für Sie zusammengestellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Angaben übernehmen wir jedoch keine Gewähr. Eine rechtliche Haftung für daraus entstehende Folgen ist ausgeschlossen. Die Inhalte stellen keine rechtliche Beratung dar und dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung.

Bitte beachten Sie, dass die Antworten sehr ausführlich sind. Alle Antworten sehen Sie unten, wenn Sie jeweils auf “Mehr anzeigen” klicken.

1. Arbeitsfähigkeit und Lohnersatzleistungen

Frage: Haben Sie nach der Reha Ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangt oder bestehen weiterhin Einschränkungen? Falls Sie weiterhin arbeitsunfähig sind: Haben Sie Anspruch auf Krankengeld/Übergangsgeld, und wie lange wird es gezahlt? Ist eine Fortsetzung der Krankschreibung erforderlich, oder kann die Arbeitsunfähigkeit beendet werden? Wie lange dauert es, bis das Übergangsgeld ausbezahlt wird? 

Antwort: Wenn Sie nach der Reha wieder arbeitsfähig sind, geht es ohne eine Krankmeldung zurück in den Beruf/Alltag. Wenn noch eine Arbeitsunfähigkeit besteht, benötigen Sie eine Krankmeldung von Ihrem Haus-/Facharzt. 

Sie haben Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld in einem Zeitraum von 3 Jahren. Ü-Geld (Übergangsgeld) wird nur bei einer LTA-Maßnahme (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, z. B. Umschulung, Weiterbildung) sowie bei einer Wiedereingliederung (wenn diese innerhalb der nächsten 28 Tage nach Entlassung der Reha beginnt) gezahlt. 

Sollten Sie bereits ausgesteuert sein oder eine Aussteuerung (Beendigung des Krankengeldes) nach der Reha zeitnah in Kraft treten, sollten Sie sich mit Ihrer Krankenkasse bzw. der zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung setzen um einen Anspruch auf ALG 1 der Nahtlosigkeit zu prüfen. 

Sie werden AF (Arbeitsfähig) oder AU (Arbeitsunfähig) aus der Reha entlassen. Bei einer AU benötigen Sie in jedem Fall eine Krankmeldung von ihrem Haus-/Facharzt, da eine AU Bescheinigung aus der Reha nicht mit einer Krankmeldung gleichzustellen ist. 

Die Dauer, bis Ü-Geld (Übergangsgeld) für eine Reha ausgezahlt wird, kann variieren. In der Regel hängt es davon ab, wie schnell alle notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle eingereicht werden und wie zügig der Antrag bearbeitet wird. In Deutschland wird der Antrag auf Ü-Geld meistens bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gestellt. 

Typischerweise dauert die Bearbeitung des Antrags zwischen 4 und 8 Wochen. In manchen Fällen kann es auch länger dauern, vor allem wenn noch Rückfragen bestehen oder Unterlagen fehlen. Es ist hilfreich, den Antrag möglichst vollständig und korrekt einzureichen, um Verzögerungen zu vermeiden. Falls es längere Wartezeiten gibt oder Unsicherheiten bestehen, können Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle nach dem aktuellen Bearbeitungsstand erkundigen. 

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2. Berufliche Wiedereingliederung

Frage: Haben Sie nach der Reha die Möglichkeit einer schrittweisen Rückkehr an Ihren Arbeitsplatz (stufenweise Wiedereingliederung)? Wurde der Arbeitgeber in den Rehabilitationsprozess einbezogen und gibt es eine gemeinsame Rückkehrstrategie (BEM Gespräch)? 

Antwort: Wenn Ihr Kostenträger in einer Reha-Maßnahme die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist und Sie bereits mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig (AU) sind, besteht die Möglichkeit, mit einer stufenweisen Wiedereingliederung an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Nach längerer Krankheit ist es häufig sinnvoll, zunächst stufenweise wieder in den Berufsalltag einzusteigen, d. h. mit reduziertem Stundenumfang zu beginnen und diesen allmählich zu steigern, bis die alte Stundenzahl wieder erreicht ist. Der Zeitraum einer stufenweisen Wiedereingliederung wird individuell abgestimmt. Im Allgemeinen dauert eine solche Maßnahme (wenn diese mit dem Kostenträger DRV aus einer Reha herausgeplant wird) max. 4 Wochen. 

Während dieser Zeit sind Sie weiterhin arbeitsunfähig und erhalten in der Regel eine Lohnersatzleistung. Beginnen Sie die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von 28 Tagen nach Entlassung aus der medizinischen Reha, die zu Lasten der Rentenversicherung durchgeführt wird, greift bei Vorliegen der Voraussetzungen das Übergangsgeld durch die Rentenversicherung, ansonsten in aller Regel das Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse. Bei Beginn innerhalb dieser 28 Tage wird die stufenweise Wiedereingliederung mit Ihnen bereits in der Reha eingeleitet. Später ist die Einleitung über Ihren behandelnden Arzt und die gesetzl. Krankenversicherung jederzeit möglich. Für die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung müssen alle Beteiligten, d. h. Sie selbst, Ihr Arzt oder Ihre Ärztin und Ihr Arbeitgeber, einverstanden sein. 

BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement) ist ein gesetzlich vorgegebenes Verfahren, mit dem Ziel, lang erkrankte Mitarbeiter*innen wieder an den Arbeitsplatz zurückzuführen. Das Ziel des BEM-Verfahrens ist die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter*innen wiederherzustellen, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und dient zur Sicherung des Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, ein BEM-Gespräch (SGB IX) allen Mitarbeiter*innen (auch Teilzeit-Kräften und bei befristeten Verträgen) anzubieten, bei welchen folgenden Voraussetzungen vorliegen: 

  • bei lückenloser Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen und / oder 
  • bei mehreren Krankheitsphasen wegen der gleichen Erkrankung innerhalb eines Kalenderjahres, welche in Summe mehr als 6 Wochen betragen. 
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3. Nachsorge und Rehabilitationsmaßnahmen

Frage: Haben Sie einen Nachsorgeplan erhalten? Welche Maßnahmen und Behandlungen sind nach der Reha vorgesehen? Wird die Nachsorge von Ihrer Krankenkasse oder der Rentenversicherung übernommen, oder müssen Sie diese selbst organisieren? Wie lange kann ich noch die T-RENA/I-RENA Verordnung in Anspruch nehmen und an wen wende ich mich? Was ist die onkologische Reha?

Antwort: Sie bekommen unter speziellen Voraussetzungen eine Nachsorgemaßnahme aus der Reha organisiert. Falls Sie keine bekommen sollten, können Sie sich mit ihrem Kostenträger sowie ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, um sich über Nachsorgemaßnahmen zu informieren. 

Nachsorgemaßnahmen sind die medizinische Betreuung und Unterstützung, die nach einer Behandlung oder einer Reha-Maßnahme erfolgen. Ziel der Nachsorge ist es, den Heilungsprozess weiter zu fördern, Rückfälle oder Komplikationen zu verhindern und die langfristige Gesundheit zu sichern.

Je nach Kostenträger Ihrer Rehamaßnahme (DRV/Krankenkasse/Beihilfe etc.) stehen Ihnen unterschiedliche Nachsorgeoptionen wie Rehasport/Funktionssport offen. Bei Bedarf wenden Sie sich nach der Reha an ihre Kostenträger für weitere Optionen. 

Die T-RENA und I-RENA Verordnungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sind Maßnahmen, die nach einer Reha und aus einer Reha durch ein Rezept von Ihrem behandelnden Arzt/Ärztin beantragt werden können, wenn eine weiterführende Behandlung notwendig ist. Diese sind nur möglich für Berufstätige und Rehabilitanden der DRV.
Hier sind die wichtigsten Informationen zu den Voraussetzungen und der Dauer der Verordnungen:  

T-RENA (Trainingstherapeutische Rehabilitationsnachsorge): Die trainingstherapeutische Reha-Nachsorge ist geeignet für Versicherte mit Beeinträchtigungen am Haltungs- und Bewegungsapparat. Sie soll die Beweglichkeit verbessern, die Koordinationsfähigkeit fördern, Kraft und Ausdauer steigern und Schmerzen reduzieren. Dieses Rezept muss innerhalb von 6 Wochen nach Entlassung einer Rehamaßnahme in Anspruch genommen werden. Ein T-Rena-Rezept hat eine Regel- und Höchstförderungsdauer von 6 Monaten (26 Trainingseinheiten). Eine Anmeldung und Terminfindung sollten schon während der Reha geplant werden, um einen nahtlosen Übergang zu ermöglichen.

I-RENA (Intensivierte Rehabilitationsnachsorge): Die Intensivierte Reha-Nachsorge, z. B. bei Krebs – aber auch anderen Erkrankungen, unterstützt Versicherte mit einem vielfältigen Bedarf und umfasst Leistungen aus den Bereichen Training, Schulung und Beratung. I-RENA kann zum Beispiel aus Ausdauertraining, Ernährungsberatung und einer Beratung zum Umgang mit beruflichen Belastungen bestehen. 

Eine I-RENA Verordnung berechtigt zum Besuch von bis zu 24 Behandlungseinheiten, die jeweils 90 Minuten dauern. Das Programm muss spätestens drei Monate nach Ende der Reha beginnen und innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen werden, eine Verlängerung ist ausgeschlossen.  

Beide Verordnungen können noch maximal einen Monat nach Entlassung aus der Reha ausgestellt werden. Bei Fragen wenden Sie sich in dieser Zeit an die Rezeption der MEDICLIN Staufenburg Klinik: +49 781 473 235.

Sie können sich unter der Website: www.nachderreha.de Informationen zu den Maßnahmen einholen. 

Die Deutsche Rentenversicherung bietet auch digitale Nachsorgeangebote an. Versicherte können die digitale Reha-Nachsorge, unabhängig davon, in welcher Reha-Einrichtung die medizinische Rehabilitation erbracht wurde, in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die Versicherten im Besitz eines Computers (PC/Laptop/Tablet/Smartphones) sind und Zugang zum Internet haben.

Maßnahmen wie Rehasport (Sport in Gruppen) und/oder Funktionstraining (Trocken- Wassergymnastik), können auch von Ihren behandelnden Ärzten/Ärztinnen zuhause ausgestellt werden.

Wenn Sie eine onkologische Diagnose haben, besteht unter der Voraussetzung der medizinischen Notwendigkeit, die Option eine onkologische Nachsorge-Reha in Anspruch zu nehmen. Diese Notwendigkeit bestimmt Ihr Haus-/Facharzt und sie sollte innerhalb eines Jahres beantragt werden. Besprechen Sie mit Ihren Ärzten alle weiteren Schritte oder entnehmen sie der Sozialdienstbroschüre auf dieser Webseite die notwendigen Informationen.

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4. Schwerbehindertenausweis und Nachteilsausgleiche

Frage: Haben sich durch die Reha Änderungen bei Ihrem gesundheitlichen Zustand ergeben, die einen Schwerbehindertenausweis rechtfertigen könnten? Welche Nachteilsausgleiche (z. B. Steuererleichterungen, Sonderurlaub) stehen Ihnen als schwerbehinderte Person zu? Was passiert, wenn ein Antrag auf einen Grad der Behinderung abgelehnt wird? 

Antwort: SGB IX: Dieses Gesetz sorgt dafür, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben können. Es geht darum, Barrieren abzubauen und Unterstützung anzubieten. 

Schwerbehinderung: Menschen, die eine schwere Behinderung haben (mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50), haben laut Gesetz einen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. 

Rechte und Vorteile: Der Ausweis wird ausgestellt, um den Betroffenen bestimmte Rechte und Vergünstigungen zu gewähren, wie zum Beispiel Steuererleichterungen oder Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr. Der Ausweis dient auch als Nachweis für den Grad der Behinderung. Weitere Informationen finden Sie hier.

Gesetzliche Grundlage für die Feststellung der Behinderung: Um zu bestimmen, ob jemand schwerbehindert ist, wird der Grad der Behinderung (GdB) ermittelt. Dies geschieht durch die Versorgungsämter, die ärztliche Gutachten und Dokumente prüfen. Der Grad reicht von 20 (leichte Behinderung) bis 100 (sehr schwere Behinderung). Allerdings werden mehrere Einschränkungen nicht automatisch aufaddiert, sondern es wird ein Gesamtbild ihrer gesundheitlichen Situation betrachtet. 

Anspruch auf Teilhabe und Unterstützung: Das Gesetz fördert die Integration von Menschen mit Behinderungen, indem es ihnen den Zugang zu speziellen Hilfen, wie Pflegeleistungen oder Unterstützungsmaßnahmen, erleichtert. 

Ablehnung: Sollte Ihr Antrag auf einen GdB abgelehnt werden, können Sie Wiederspruch innerhalb eines Monats einreichen oder sich sozialrechtliche Unterstützung/Beratung von einem Verein/Anbieter einholen (siehe Punkt 7).

Weitere Informationen finden Sie unter: www.bmas.de

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5. Pflegebedarf und Pflegeleistungen

Frage: Haben sich nach der Reha Ihre Pflegebedürftigkeit oder Ihr Pflegebedarf verändert? Haben Sie Anspruch auf Pflegeleistungen oder zusätzliche Unterstützung durch die Pflegeversicherung? Gibt es eine Notwendigkeit für ein neues Pflegegutachten, wenn sich Ihr Zustand verschlechtert hat? Wurde Ihnen die Möglichkeit der Pflegehilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Gehhilfe) oder häuslichen Pflege erläutert? 

Antwort: Wenn jemand häusliche Pflege oder pflegerische Unterstützung benötigt, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung und auch gesetzliche Regelungen, die helfen, diese Hilfe zu organisieren und finanziell zu entlasten: 

Häusliche Pflege und pflegerische Unterstützung: 

Wenn jemand zu Hause Unterstützung bei der Pflege braucht, gibt es unterschiedliche Optionen. Dies hängt vor allem davon ab, wie schwer die Beeinträchtigung ist und welche Art von Pflege benötigt wird. 

Mögliche Formen der Unterstützung: 

  • Pflege durch Angehörige: Wenn die Pflege von Familienmitgliedern oder Freunden übernommen wird, gibt es finanzielle Hilfen wie das Pflegegeld. Das Pflegegeld ist eine Unterstützung, wenn keine professionelle Pflegekraft beschäftigt wird. 
  • Professionelle Pflege: Das kann durch einen Pflegedienst oder ambulante Pflege erfolgen. Ein Pflegedienst kann regelmäßig zu den pflegebedürftigen Personen nach Hause kommen, um Pflegeleistungen zu erbringen, die vom Arzt verordnet wurden. 
  • Pflegeheim oder Tagespflege: Wenn die häusliche Pflege nicht ausreicht, kann eine stationäre Pflege in einem Pflegeheim erforderlich sein oder die Möglichkeit der Tagespflege, bei der die Person tagsüber betreut wird und abends nach Hause geht. 

Wie bekommt man diese Unterstützung: 

Die wichtigsten Schritte zur Organisation der häuslichen Pflege sind: 

  • Pflegegrad beantragen: Wer pflegebedürftig ist, sollte einen Pflegegrad beantragen. Der Pflegegrad bestimmt, wie intensiv und in welchem Umfang jemand Unterstützung benötigt. Dies erfolgt über die Pflegekassen (die Krankenkasse). Ein Gutachter vom Medizinischen Dienst (MDK) bewertet den Pflegebedarf und legt den Pflegegrad fest.
  • Pflegekasse: Bei Anerkennung eines Pflegegrads erhält die betroffene Person finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse. Das können Pflegegeld (bei eigener Pflege), Pflegesachleistungen (wenn ein Pflegedienst beauftragt wird) oder Verhinderungspflege (wenn pflegende Angehörige eine Auszeit benötigen) sein. 
  • Beratung: Viele Pflegekassen und auch Sozialdienste bieten Beratungsdienste an, um herauszufinden, welche Art von Pflege und Unterstützung nötig ist und wie die Finanzierung geregelt werden kann. 

Hilfsmittel für die Pflege zu Hause: 

Für die häusliche Pflege gibt es eine Vielzahl von Hilfsmitteln, die helfen, den Alltag zu erleichtern. Diese können zum Beispiel sein: 

  • Rollstühle, Gehhilfen und Rollatoren 
  • Betten und Matratzen, die den Pflegeaufwand erleichtern 
  • Pflegehilfsmittel wie Windeln, Inkontinenzhilfen, Hebehilfen, Saugglocken etc. 
  • Hausnotrufsysteme, die es ermöglichen, im Notfall schnell Hilfe zu rufen 

Wo bekommt man Informationen und Hilfsmittel: 

  • Krankenkasse/ Pflegekasse: Die Krankenkasse stellt in der Regel Informationen zu Hilfsmitteln bereit und übernimmt oft auch die Kosten für notwendige Geräte, wenn sie medizinisch notwendig sind. Bei Bedarf kann ein Rezept vom Arzt erforderlich sein, um die Hilfsmittel von der Krankenkasse bezahlt zu bekommen. 
  • Sanitätshäuser und Fachhändler: Sanitätshäuser bieten eine breite Palette an Hilfsmitteln. Dort kann man sich beraten lassen, welche Geräte am besten geeignet sind. Viele Sanitätshäuser bieten auch ein Liefer- und Service-Angebot an. 
  • Pflegeberater und soziale Dienste: Pflegeberatungsdienste, die durch die Pflegeversicherung oder durch gemeinnützige Organisationen wie AWO, Caritas, Diakonie oder das Deutsche Rote Kreuz angeboten werden, können ebenfalls bei der Auswahl der richtigen Hilfsmittel helfen. 
  • Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK): Der MDK kann ebenfalls Empfehlungen für Hilfsmittel geben, vor allem, wenn es um den Pflegegrad geht und ob bestimmte Hilfsmittel für den Pflegebedarf notwendig sind. 

Finanzielle Unterstützung für Hilfsmittel: 

Einige Hilfsmittel werden von der Krankenkasse oder der Pflegekasse übernommen, andere müssen von den Betroffenen selbst bezahlt werden. Die Krankenkassen übernehmen grundsätzlich medizinisch notwendige Hilfsmittel im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bei der Pflegekasse gibt es eine jährliche Pauschale für Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege zu Hause genutzt werden kann (zum Beispiel Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen). Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihre zuständige Krankenkasse. 

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6. Erwerbsminderungsrente / Sozialleistungen

Frage: Hat sich nach der Reha Ihre Erwerbsfähigkeit geändert? Besteht eine Teil- oder Voll-Erwerbsminderung? Haben Sie nach der Reha Anspruch auf Erwerbsminderungsrente oder müssen Sie einen Antrag stellen? Wurde die Möglichkeit einer beruflichen Umschulung oder Weiterbildung in Erwägung gezogen? Falls Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen: Wo können Sie sich Beratung einholen? 

Antwort: Wenn sich aufgrund Ihrer Diagnosen Ihre Erwerbsfähigkeit geändert hat oder diese eingeschränkt ist und Sie Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben, setzen Sie sich bitte mit einer Rentenberatungsstelle der DRV in Verbindung. Dort hilft man Ihnen, einen entsprechenden Antrag vorzubereiten. 

Wenn aufgrund Ihrer Diagnosen kein Wiedereinstieg in Ihre letzte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit möglich ist und Sie die Voraussetzungen für eine LTA-Maßnahme (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) erfüllen, haben Sie die Möglichkeit, sich beruflich umzuschulen. Setzen Sie sich hierfür nochmal mit dem Kostenträger Ihrer Reha-Maßnahme in Verbindung, um sich ausreichend zu informieren. In der Regel bespricht der Sozialdienst mit Ihnen die Möglichkeiten einer LTA-Maßnahme. Weitere Informationen finden sie hier.

Wenn Sie Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben sollten Sie einige Themen beachten: 

Was ist die Erwerbsminderungsrente: 

Die Erwerbsminderungsrente wird gewährt, wenn Sie aufgrund einer krankheitsbedingten Einschränkung nur noch in begrenztem Maße oder gar nicht mehr arbeiten können. Es gibt zwei Arten: 

  • Teilweise Erwerbsminderungsrente: Wenn Sie weniger als 6 Stunden täglich arbeiten können (aber noch mindestens 3 Stunden). 
  • Vollständige Erwerbsminderungsrente: Wenn Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können. 

Die Erwerbsminderungsrente soll Ihnen eine finanzielle Absicherung bieten, wenn Sie durch Krankheit oder Behinderung nicht mehr in Ihrem letzten sozialversicherungspflichtigen Beruf oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. 

Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente: 

Um Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Versicherungszeiten: Sie müssen in der Regel mindestens 5 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben (in den letzten 5 Jahren müssen mindestens 3 Jahre versicherungspflichtig gewesen sein). 
  • Einschränkung der Erwerbsfähigkeit: Ihre Erwerbsfähigkeit muss so stark eingeschränkt sein, dass Sie Ihren letzten sozialversicherungspflichtigen Beruf oder jede andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch teilweise oder gar nicht mehr ausüben können. Dies wird durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes oder ein Gutachten der Deutschen Rentenversicherung überprüft.

Die Erwerbsminderungsrente kann befristet sowie auch wieder entfristet werden. Die Befristung und Entfristung einer Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung beziehen sich darauf, wie lange eine Person die Rente bezieht und unter welchen Umständen diese Rente gegebenenfalls verlängert oder dauerhaft gewährt wird.

Befristung der Erwerbsminderungsrente

Wenn jemand eine Erwerbsminderungsrente erhält, kann diese zunächst befristet gewährt werden. Das bedeutet, dass die Rentenzahlungen für einen bestimmten Zeitraum (z. B. 2 Jahre) festgelegt werden, da die Deutsche Rentenversicherung davon ausgeht, dass die gesundheitliche Einschränkung der betroffenen Person eventuell behebbar ist.

Die Befristung erfolgt auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens und der Prognose, dass sich der Gesundheitszustand des Rentenempfängers in Zukunft verbessern könnte. Wird die Rente befristet, müssen die Rentenempfänger nach Ablauf des festgelegten Zeitraums erneut einen Antrag stellen und eine ärztliche Untersuchung durchlaufen, um zu überprüfen, ob weiterhin eine Erwerbsminderung vorliegt.

Entfristung der Erwerbsminderungsrente

Eine Entfristung tritt ein, wenn die Erwerbsminderungsrente dauerhaft gewährt wird. Das passiert in der Regel dann, wenn nach Ablauf der befristeten Rentenzahlung festgestellt wird, dass keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist und die Person dauerhaft erwerbsgemindert bleibt. In diesem Fall wird die Erwerbsminderungsrente entfristet, also dauerhaft gewährt.

Die Entfristung erfolgt nicht automatisch, sondern muss durch die Rentenversicherung aufgrund einer erneuten ärztlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der individuellen gesundheitlichen Situation beschlossen werden.

Sollten Sie einen Antrag auf eine EWMR gestellt haben, so wird in der Reha eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung durchgeführt. Eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung ist eine fachärztliche Einschätzung, um den Gesundheitszustand einer Person im Hinblick auf ihre Fähigkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu bewerten. Dabei wird der Zusammenhang zwischen der medizinischen Diagnose und den praktischen Auswirkungen auf das Leben der betroffenen Person analysiert, insbesondere im Hinblick auf Ihre soziale Integration, Berufsfähigkeit und Alltagsbewältigung. (Siehe Punkt 8.)

Alter: Sie müssen unter 67 Jahre alt sein, da mit 67 Jahren der Rentenanspruch in der Regel auf die Regelaltersrente umgestellt wird. 

Schritte zum Antrag auf Erwerbsminderungsrente: 
  1. Arztbesuche und ärztliche Unterlagen: Bevor Sie den Antrag stellen, sollten Sie sicherstellen, dass Sie über ärztliche Nachweise und Gutachten verfügen, die ihre gesundheitliche Einschränkung dokumentieren. Diese werden für die Prüfung ihres Antrags erforderlich. 
  2. Antrag stellen: Den Antrag auf Erwerbsminderungsrente müssen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Der Antrag kann online über die Website der Rentenversicherung oder in Papierform bei einer lokalen Rentenstelle eingereicht werden. Der Antrag ist detailliert und umfasst Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand, Beruf und dem bisherigen Erwerbsleben. 
  3. Gutachten und Überprüfung: Nach dem Antrag wird in der Regel ein Gutachten erstellt, um Ihre Einschränkungen zu überprüfen. Der Medizinische Dienst oder der Gutachter der Rentenversicherung wird eine Einschätzung darüber abgeben, wie viel Sie noch arbeiten können. 
  4. Entscheidung abwarten: Die Deutsche Rentenversicherung wird basierend auf den medizinischen Gutachten und Ihren Angaben entscheiden, ob Ihnen eine Erwerbsminderungsrente zusteht und in welchem Umfang. Der Sozialdienst bzw. die Klinik können diesen Prozess nicht beschleunigen oder beeinflussen. 
Beratung und Unterstützung: 

Es gibt verschiedene Stellen, die Ihnen bei einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente helfen können: 

Deutsche Rentenversicherung (DRV)

  • Die DRV ist die zentrale Stelle für die Antragstellung und hat Beratungsdienste, die Ihnen beim Ausfüllen des Antrags und bei der Klärung von Fragen zur Rentenversicherung helfen können. Sie können online auf der Website der Deutschen Rentenversicherung alle Informationen finden und auch einen Beratungstermin buchen. 
  • Telefonnummer der Rentenversicherung: 0800 1000 4800 (kostenfrei). 

Unabhängige Beratungsdienste

  • VdK (Sozialverband VdK): Der VdK bietet umfassende Beratungsdienste für Menschen an, die Leistungen aus der Rentenversicherung beantragen wollen, und hilft Ihnen (bei einer beitragspflichtigen Mitgliedschaft) dabei, den Antrag richtig zu stellen und Ihre Ansprüche zu prüfen. 
  • Sozialverband Deutschland (SoVD): Auch der SoVD bietet Unterstützung und Beratung, besonders wenn es um sozialrechtliche Fragen geht. 
  • Deutsche Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention (DGSP): Auch hier gibt es Unterstützung in medizinischen und rechtlichen Fragen. 

Wohlfahrtsverbände:

Rechtsanwälte für Sozialrecht

  • Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen, kann ein Anwalt für Sozialrecht Ihnen helfen, Widerspruch einzulegen oder Ihre Ansprüche zu überprüfen. 

Medizinischer Dienst (MDK)

  • Der MDK ist zwar keine Beratungsstelle im klassischen Sinne, aber Sie können sich vorab auch dort erkundigen, wie Ihre gesundheitliche Situation wahrscheinlich eingeschätzt wird und ob Sie zusätzliche ärztliche Unterlagen benötigen. 
Widerspruch und Klage: 

Falls Ihr Antrag abgelehnt wird, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Es lohnt sich, diesen Schritt nicht alleine zu gehen – hier bieten die oben genannten Verbände und Anwälte eine wertvolle Unterstützung. Falls der Widerspruch auch abgelehnt wird, besteht prinzipiell die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht einzureichen. 

Zusätzliche Unterstützung während des Antragsprozesses: 
  • Beratung bei der Antragstellung: Falls Sie Schwierigkeiten haben, den Antrag zu verstehen oder auszufüllen, bieten die oben genannten Stellen (wie die Rentenversicherung, der VdK oder Rechtsanwälte) Unterstützung an. 
  • Rechtsschutz und finanzielle Hilfe: Es gibt auch rechtliche Beratungsdienste, die bei der Beantragung von Sozialleistungen helfen und unterstützen. 
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7. Beratung und Unterstützung

Frage: Wo bekommen Sie nach der Reha noch Unterstützung, um offene Fragen zu klären oder Beratung einzuholen? 

Antwort: 

Deutsche Rentenversicherung (DRV) 

Beratung zur Reha und Rehabilitation: Die Deutsche Rentenversicherung bietet umfassende Beratung und Unterstützung für Menschen an, die nach einer medizinischen Reha wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden wollen. Sie klären Fragen zu Reha-Maßnahmen, der Rente wegen Erwerbsminderung und zur Wiedereingliederung

Kostenfreie Beratung: Sie können telefonisch, online oder vor Ort in einem Beratungszentrum der DRV Unterstützung bekommen. Diese informieren Sie auch darüber, ob Sie nach der Reha noch Anspruch auf weitere Leistungen haben.

Website: Deutsche Rentenversicherung - Reha und Rentenversicherung

Kontakt

  • Telefon: 0800 1000 4800 (kostenfrei) 
  • Online: Beratung über die Website oder persönliche Termine in einem DRV Servicecenter. 
Sozialverbände (z. B. VdK, SoVD) 

VdK (Sozialverband VdK): Der VdK bietet umfassende sozialrechtliche Beratung und Unterstützung zu allen Themen rund um Reha-Anträge, Erwerbsminderungsrente, Pflege und Sozialleistungen. Sie helfen auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen und beraten Sie zu rechtlichen Fragen. 

SoVD (Sozialverband Deutschland): Ähnlich wie der VdK bietet der SoVD eine spezialisierte Beratung im Sozialrecht, speziell zu Reha- und Rentenfragen. Der SoVD hilft Ihnen auch dabei, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente richtig auszufüllen und zu prüfen, ob Sie Anspruch auf weitere Leistungen haben. 

Integrationsfachdienste (IFD) 

Integrationsfachdienste (IFD) bieten spezialisierte Beratung für Menschen, die nach einer Reha wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Diese Dienste unterstützen Sie bei der Rückkehr in den Beruf und begleiten Sie auf dem Weg zur Stufenweisen Wiedereingliederung oder der Erwerbsminderungsrente. Sie sind auch auf berufliche Reha-Maßnahmen spezialisiert. 

Sie bieten Hilfe bei der Arbeitgeberkommunikation, z. B. im Rahmen eines BEM-Gesprächs (Betriebliches Eingliederungsmanagement), und können helfen, ihren Arbeitsplatz zu ergonomischen oder arbeitsmedizinischen Anforderungen anzupassen. 

Kontakt zu einem Integrationsfachdienst

  • Der Kontakt erfolgt über die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung
  • Webseite der Integrationsämter: https://www.bih.de/

Wohlfahrtsverbände (AWO, Caritas, Diakonie) 

AWO (Arbeiterwohlfahrt), Caritas, Diakonie und andere Wohlfahrtsverbände bieten ebenfalls kostenlose Beratung zu Reha-Fragen und sozialrechtlichen Themen. Diese Verbände bieten nicht nur rechtliche Hilfe, sondern auch psychosoziale Unterstützung, insbesondere im Hinblick auf den Übergang nach der Reha. 

Diese beraten Sie zu verschiedenen sozialen Hilfsangeboten und geben Ihnen Informationen zur Wiedereingliederung und Erwerbsminderungsrente

Kontaktmöglichkeiten:

Rechtsanwälte für Sozialrecht 

Falls Sie auf rechtliche Hürden stoßen, z. B. bei Ablehnungen von Reha-Anträgen oder Problemen mit der Erwerbsminderungsrente, können Sie sich an einen Rechtsanwalt für Sozialrecht wenden. Diese Anwälte sind spezialisiert auf sozialrechtliche Fragestellungen, darunter auch Rente, Reha-Ansprüche und Krankheits- oder Rentenangelegenheiten

Wie finden Sie einen Anwalt für Sozialrecht: 

Sie können online nach einem Sozialrecht-Anwalt suchen oder beim Deutschen Anwaltverein (DAV) eine Anwaltssuche durchführen. Die Webseite des DAV bietet eine Suchhilfe: Deutscher Anwaltverein - Anwaltssuche

Jobcenter und Agentur für Arbeit: 

Falls Sie während oder nach der Reha Leistungen zur Arbeitsförderung benötigen, etwa Arbeitslosengeld, Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung oder Umschulung, bieten das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit entsprechende Beratung.
Hier können Sie auch Informationen zur Stellenvermittlung, zu Teilzeit-Arbeitsmodellen und förderungswürdigen Rehabilitationsmaßnahmen erhalten. 

  • Wenn Sie nach der Reha noch nicht wieder arbeiten können, können Sie sich auch nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erkundigen, die unter anderem Umschulungen, Qualifizierungen oder technische Hilfsmittel umfassen können.
  • Kontakt: Agentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) 

Das BMAS stellt auf seiner Website umfassende Informationen zu Reha und Teilhabe sowie zu sozialen Ansprüchen nach einer Krankheit oder Behinderung bereit. Sie bieten auch rechtliche Hinweise und Leitlinien zur Wiedereingliederung. Website: https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html

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8. Entlassbericht und sozialmedizinische Leistungsbeurteilung

Frage: Wann kommt mein Entlassbericht und kann ich diesen ändern? Was ist, wenn ich mit der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung nicht einverstanden bin? 

Antwort: Nach dem Abschluss einer Reha erhalten Sie einen Entlassungsbericht (auch Reha-Bericht genannt), der eine Zusammenfassung Ihres Rehabilitationsverlaufs sowie die Empfehlungen für die weitere Behandlung enthält. Dieser Bericht ist besonders wichtig, um den Erfolg der Reha zu dokumentieren und gegebenenfalls eine weiterführende Therapie zu beantragen. 

Wann bekommen Sie den Entlassungsbericht: 
  • Bei Entlassung: bei Entlassung aus der Reha wird Ihnen normalerweise ein Kurzbrief aus der Reha-Klinik mitgegeben, 
  • Zustellung: Der endgültige Entlassbericht wird Ihnen per Post nach Ihrer Entlassung zugesendet 
Was steht im Entlassungsbericht: 

Der Entlassungsbericht enthält ihre sozialmedizinische Leistungsbeurteilung sowie folgende Informationen: 

  • Ziel der Reha: Was war der Grund für Ihre Reha und was sollte damit erreicht werden? 

  • Verlauf der Behandlung: Eine detaillierte Darstellung der durchgeführten Maßnahmen, wie z. B. Physiotherapie, Ergotherapie oder psychologische Betreuung. 

  • Behandlungsergebnisse: Eine Zusammenfassung der Fortschritte, die während der Reha erzielt wurden, und eine Beurteilung Ihres Gesundheitszustands am Ende der Reha. 

  • Empfehlungen für die Weiterbehandlung: Welche Maßnahmen oder Therapien werden für die Zukunft empfohlen, z. B. ambulante Therapien oder eine Fortführung der Reha in Form von T-RENA oder I-RENA. 

  • Medizinische Hinweise: Falls nötig, werden hier auch medizinische Details zu bestehenden Einschränkungen oder benötigten Unterstützungsmaßnahmen in der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung vermerkt. 

Was können Sie mit dem Entlassungsbericht tun: 
  • Weiterbehandlung beantragen: Der Entlassungsbericht ist eine wichtige Grundlage, wenn Sie weitere Reha-Maßnahmen (wie T-RENA oder I-RENA) oder andere therapeutische Maßnahmen (z. B. Krankengymnastik, Ergotherapie) beantragen möchten. 

  • Übergabe an Ärzte: Sie können den Bericht an einen Hausarzt oder Facharzt weitergeben, damit dieser die weitere Behandlung nach der Reha auf die Empfehlung im Entlassungsbericht abstimmen kann. 

  • Zukünftige Anträge: Der Entlassungsbericht kann auch für zukünftige Anträge bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) oder der Krankenkasse genutzt werden, um den medizinischen Bedarf zu belegen. 

Was ist eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung: 

Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung, im Rahmen einer Reha, ist eine formelle Einschätzung Ihres Gesundheitszustands und Ihrer Fortschritte während der Rehabilitationsmaßnahme. Diese wird in der Regel von den behandelnden Ärzten und Therapeuten erstellt und dient dazu, zu bewerten, wie gut Sie auf die Reha-Maßnahmen reagiert haben und inwieweit die angestrebten Ziele erreicht wurden. 

In einer sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung wird der Verlauf und Erfolg der Reha anhand von verschiedenen Kriterien bewertet. Mithilfe der MBOR, Medizinisch-Beruflich Orientierte Rehabilitation, wird ihre Leistungsbeurteilung erarbeitet. Die MBOR ist ein spezielles Rehabilitationsverfahren, das Menschen nach einer Krankheit oder Verletzung dabei unterstützt, ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Sie kombiniert medizinische und therapeutische Maßnahmen mit beruflicher Beratung und praktischen Trainings, um die Betroffenen auf den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben vorzubereiten und ihre berufliche Integration zu fördern.


Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung beinhaltet: 
  • Gesundheitszustand: Eine Einschätzung, wie sich Ihr körperlicher oder psychischer Zustand während der Reha verbessert hat. 

  • Ziele der Reha: Wurden die festgelegten Reha-Ziele (z. B. Verbesserung der Beweglichkeit, Schmerzlinderung, Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit) erreicht? 

  • Therapieerfolge: Welche Therapien (z. B. Physiotherapie, Ergotherapie, psychologische Betreuung) waren erfolgreich und wie haben Sie auf diese reagiert? 

  • Funktionelle Fähigkeiten: Eine Bewertung Ihrer täglichen Fähigkeiten, wie Sie mit den Einschränkungen umgehen und ob sie wieder selbstständig am Leben teilhaben können. 

  • Empfehlungen für die Weiterbehandlung: Wird nach der Reha eine weiterführende Behandlung (z. B. ambulante Therapie, Weiterbehandlung in Form von T-RENA oder I-RENA) empfohlen, so kann Ihr Haus-/Facharzt diese Beurteilung zu weiteren Maßnahmen nutzen. 

Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung wird oft auch als Grundlage für den Entlassungsbericht verwendet, der Ihnen nach Abschluss der Reha zugesendet wird. 

Ist die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung verpflichtend: 

Ja, in den meisten Fällen ist die Leistungsbeurteilung verpflichtend, weil diese sowohl der Dokumentation des Reha-Verlaufs dient als auch für die Entscheidung über die Notwendigkeit einer weiterführenden Behandlung oder Rehabilitation wichtig ist. Sie wird von den behandelnden Ärzten und Therapeuten erstellt, um zu beurteilen, wie Ihre Rehabilitation verlaufen ist und ob noch weiterer Handlungsbedarf besteht. 

Die Leistungsbeurteilung ist vor allem für die Weiterbewilligung von Reha-Maßnahmen wichtig, wenn Sie nach der abgeschlossenen Reha zusätzliche Leistungen oder eine weiterführende Therapie (z. B. ambulante Therapien oder eine Anschlussheilbehandlung) benötigen. Ohne diese Beurteilung können weitere Maßnahmen nicht befürwortet oder genehmigt werden. 

Wer bekommt die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung: 
  • Sie selbst: In der Regel erhalten Sie eine Kopie der Leistungsbeurteilung, da diese auch für Ihre eigene Dokumentation und Weiterbehandlung wichtig ist. Diese ist bereits in Ihrem Entlassbericht integriert.
  • Deutsche Rentenversicherung (DRV) oder Krankenkasse: Wenn die DRV oder Krankenkasse für Ihre Reha-Leistungen zuständig war, wird die Beurteilung dort eingereicht, um festzustellen, ob eine weiterführende Behandlung notwendig ist. 
  • Ihr Hausarzt oder Facharzt: Falls Sie nach der Reha weiterhin in ärztlicher Behandlung sind, wird die Beurteilung auch an einen behandelnden Arzt weitergegeben, damit dieser die nächsten Schritte in deiner Therapie planen kann. 
Kann man die Leistungsbeurteilung beeinflussen: 

Die Leistungsbeurteilung basiert auf den objektiven Ergebnissen der Reha und den Beobachtungen der behandelnden Ärzte und Therapeuten. Allerdings können Sie die Qualität der Beurteilung indirekt beeinflussen, indem Sie aktiv an den Therapien teilnehmen, offen mit den Therapeuten und Ärzten über Ihre Beschwerden sprechen und auch Rückmeldungen zu den Therapien geben. 

Anfragen per E-Mail zu allen Themen werden grundsätzlich nicht beantwortet und sollten schriftlich bei Ihrer Reha eingereicht werden. 
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