Vertragsklinik der Deutschen Rentenversicherung
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Susanne Moser

Susanne Moser

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Zuzahlungen

Wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen Sie bei fast allen Medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen eine Zuzahlung von 10,- €  pro Tag leisten.

Dauer der Zuzahlungen

Auf wie viele Behandlungstage die Zuzahlung begrenzt ist, hängt von der Art der Leistung, von der Dauer der Leistung, vom Kostenträger und von anderen bereits im Jahr der Rehabilitation geleisteten Zuzahlungen ab.

  • Die Zuzahlungen für ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sind in der Regel unbegrenzt, wenn die Krankenkasse der Kostenträger ist. Nur wenn die ambulante Rehabilitationsmaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 42 Behandlungstage oder die stationäre Rehabilitationsmaßnahme länger als sechs Wochen dauert, wird die Zuzahlung auf 28 Tage begrenzt.
  • Die Zuzahlungen für stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen eines Rentenversicherungsträgers sind auf höchsten 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.
  • Die Zuzahlungen bei einer Anschlussheilbehandlung der Krankenkasse müssen Sie maximal 28 Tage innerhalb eines Jahres leisten.
  • Die Zuzahlungen bei einer Anschlussheilbehandlung des Rentenversicherungsträgers müssen Sie längstens 14 Tage innerhalb eines Jahres leisten.

Im Jahr der Rehabilitation bereits geleistete Zuzahlungen für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen an den Rentenversicherungsträger sowie für Krankenhausbehandlungen an die Krankenkasse werden jeweils angerechnet.

Möglichkeiten der Befreiung von der Zuzahlung

Die Befreiung von der Zuzahlung richtet sich bei der gesetzlichen Krankenkasse nach dem Familienbruttoeinkommen. Es müssen 1 bzw. 2 Prozent vom Familienbruttoeinkommen abzüglich eventueller Freibeträge zugezahlt werden, bevor man sich für den Rest des Jahres befreien lassen kann.

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich die Befreiung nach dem persönlichen Netto-Einkommen. Liegt dieses unter 995 Euro (Stand 2008) bzw. bei zu berücksichtigenden Kindern bzw. pflegebedürftigen Angehörigen unter 1.200 Euro (Stand 2008), kann ein Antrag auf (teilweise) Befreiung gestellt werden.

Sie müssen keine Zuzahlungen leisten bei

  • ambulanten Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung
  • Rehabilitationsleistungen der Unfallversicherung
  • Bezug von Übergangsgeld
  • Kinderheilbehandlungen
  • Anschlussheilbehandlungen der Berufsgenossenschaft